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Arbeitslosenkasse muss Schadenersatzforderung vor Gericht verhandeln
Eine Frau forderte von der Basler Arbeitslosenkasse Schadenersatz. Das Sozialversicherungsgericht wollte den Fall nicht behandeln, doch das Bundesgericht korrigiert diesen Entscheid nun.

Eine 1961 geborene Frau meldete sich im September 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Nach Unstimmigkeiten über ihre Ansprüche reichte sie im März 2025 eine Schadenersatzforderung von rund 147'000 Franken gegen die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ein. Die Kasse lehnte die Forderung ab, da die Verwirkungsfrist nicht eingehalten worden sei.

Als die Frau gegen diesen Entscheid beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde einlegte, trat dieses auf den Fall nicht ein. Das Gericht begründete seinen Entscheid mit fehlender sachlicher Zuständigkeit und verwies die Frau zurück an die Arbeitslosenkasse, um dort ein Einspracheverfahren durchzuführen.

Die Arbeitslosenkasse zog den Fall weiter ans Bundesgericht und argumentierte, dass bei Schadenersatzansprüchen gemäss Gesetz kein Einspracheverfahren nötig sei. Solche Fälle könnten direkt vor Gericht gebracht werden. Das Bundesgericht gab der Kasse Recht und hielt fest, dass das Sozialversicherungsgericht verpflichtet gewesen wäre, auf die Beschwerde einzutreten und ein Beschwerdeverfahren durchzuführen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts auf und wies den Fall zur korrekten Behandlung an dieses zurück. Auch das kantonale Gericht räumte in seiner Stellungnahme ein, dass sein ursprünglicher Entscheid unrichtig war. Die Frage, ob die Schadenersatzforderung der Frau berechtigt ist, muss nun vom Sozialversicherungsgericht inhaltlich geprüft werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_451/2025