Ein 1985 geborener Mann bezieht seit Dezember 2021 eine IV-Rente, die ihm im Juli 2023 offiziell zugesprochen wurde. Erst im April 2024 beantragte er Ergänzungsleistungen, die ihm ab diesem Zeitpunkt auch bewilligt wurden. Der Mann wollte jedoch, dass die Leistungen rückwirkend ab Beginn seiner IV-Rente gezahlt werden.
Er begründete die verspätete Antragstellung mit gesundheitlichen Problemen, die ihm die Erledigung administrativer Angelegenheiten unmöglich gemacht hätten. Die Genfer Behörde für Ergänzungsleistungen lehnte sein Gesuch ab, da die medizinischen Atteste nicht belegen würden, dass er während der sechsmonatigen Frist nach Erhalt des IV-Entscheids völlig handlungsunfähig gewesen sei oder zumindest einen Dritten mit der Antragstellung hätte beauftragen können.
Das Genfer Gericht bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes keine vollständige Urteilsunfähigkeit vorlag. Die Tatsache, dass keine Beistandschaft eingerichtet wurde, deutete für das Gericht darauf hin, dass der Mann noch über ausreichende Autonomie verfügte, um seine administrativen Angelegenheiten zu regeln.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es bestätigte, dass seine gesundheitliche Situation kein unverschuldetes Hindernis darstelle, das eine Fristverlängerung rechtfertigen würde. Die Richter stellten fest, dass der Mann nicht nachweisen konnte, dass er unfähig gewesen wäre, die Hilfe eines Dritten für seine administrativen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Laut Bundesgericht hatte sich seine gesundheitliche Situation sogar verbessert, sodass eine Beistandschaft nicht mehr notwendig erschien.