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Bürobesitzer darf Nachbarn von Balkonnutzung ausschliessen
Ein Stockwerkeigentümer hat das alleinige Nutzungsrecht an einem Balkon, auch wenn dieser nur vom Nachbarbüro aus zugänglich ist. Das Bundesgericht schützt seinen Anspruch auf exklusive Nutzung.

Der Fall betrifft einen Streit zwischen zwei Stockwerkeigentümern über das Nutzungsrecht an einem Balkon. Der Eigentümer einer Büroeinheit klagte gegen die Immobilienfirma, die die Nachbareinheit besitzt, und verlangte, dass diese den Balkon nicht mehr nutzen dürfe. Laut dem Aufteilungsplan und dem Stockwerkeigentümerreglement war der Balkon seiner Einheit zugewiesen, obwohl er baulich nur von der Nachbareinheit aus durch eine Tür zugänglich ist.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Grundsatz der "natürlichen Publizität" berufen. Sie argumentierten, dass die tatsächliche bauliche Situation - der Zugang nur über die Nachbareinheit - dem Reglement vorgehe. Zudem habe der Kläger die Situation beim Kauf gekannt, da er die Einheit vorher gemietet hatte.

Das Bundesgericht hob diese Entscheidungen auf und gab dem Kläger recht. Es stellte klar, dass die Rechtsfigur der "natürlichen Publizität", die hauptsächlich bei Dienstbarkeiten angewendet wird, hier nicht anwendbar sei. Ein Sondernutzungsrecht werde durch den Begründungsakt zugewiesen und nicht durch die bauliche Ausgestaltung. Der Aufteilungsplan sei eindeutig und weise den Balkon klar der Einheit des Klägers zu, auch wenn der Zugang derzeit nur über die Nachbareinheit möglich sei.

Das Bundesgericht betonte, dass die fehlende Zugangstür weder die Begründung noch den Bestand des Sondernutzungsrechts beeinträchtige. Eine Tür könnte jederzeit nachträglich eingebaut werden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den Kläger wurde zurückgewiesen, da dieser ein legitimes Interesse an der Ausübung seines Rechts habe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_422/2024