Eine 1964 geborene Frau erlitt im April 2019 bei einem Verkehrsunfall auf einer deutschen Autobahn schwerste Verletzungen. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h kollidierte ihr Wagen mit einem Sattelauflieger, wobei ihr Fahrzeug aufgeschlitzt wurde. Die Frau erlitt ein Polytrauma mit zahlreichen schweren Verletzungen, darunter eine Hirnverletzung, Zwerchfellruptur mit Heraustreten des Magens und mehrere Organverletzungen. Sie musste ins künstliche Koma versetzt werden.
Nach dem Unfall wurden verschiedene Reintegrationsversuche unternommen, die jedoch scheiterten. Die Invalidenversicherung sprach der Frau eine volle Rente zu. Die Unfallversicherung Suva hingegen erkannte nur einen Invaliditätsgrad von 35 Prozent an und sprach eine entsprechend tiefere Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 25 Prozent zu. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht hat nun den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Suva zurückgewiesen. Anders als die Vorinstanz stufte das Bundesgericht den Unfall als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu schweren Unfällen ein. Entscheidend für die Rückweisung war jedoch, dass die Frage des Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den nicht eindeutig nachweisbaren Beschwerden wie Schmerzen, Tinnitus und Erschöpfung medizinisch noch nicht ausreichend geklärt ist.
Die Suva muss nun durch eine gründliche medizinische Abklärung feststellen lassen, ob die beklagten Beschwerden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind und welche Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit der Frau haben. Erst danach kann über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu entschieden werden.