Ein Versicherungsberater wurde von seiner Arbeitgeberin, einer Versicherungsmaklerfirma, im Juli 2019 fristlos entlassen. Bereits im Mai 2019 hatte er mit einem ehemaligen Kollegen eine eigene Firma gegründet, die die gleichen Dienstleistungen anbot. Zwischen März und November 2019 verwendete er Kundendaten seines früheren Arbeitgebers und verbreitete negative Aussagen über die ehemalige Firma, um deren Kunden abzuwerben.
Das Bundesgericht hat den Berater vom Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses freigesprochen. Nach Ansicht der Richter hatte er die vertraulichen Informationen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, sondern lediglich für seine eigene Firma genutzt. Dies sei nach Artikel 162 des Strafgesetzbuches nicht strafbar. Das Gericht betonte, dass das Gesetz nicht unmoralisches Verhalten bestrafen soll, sondern den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses schützen will.
Die Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs durch Herabsetzung der früheren Arbeitgeberin wurde hingegen bestätigt. Der Berater hatte gemeinsam mit seinem Geschäftspartner falsche Behauptungen verbreitet, etwa dass die frühere Firma ihre Zulassungen bei Versicherungen verloren hätte und ihre Mitarbeiter nicht bezahlen würde. Das Bundesgericht wies sein Argument zurück, dass für Handlungen im Ausland (Marokko) Schweizer Gerichte nicht zuständig seien, da die Taten als Einheit zu betrachten seien und teilweise in der Schweiz begangen wurden.