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Mieter scheitert mit ungenügend begründeter Eingabe ans Bundesgericht
Ein Mieter wollte gegen ein Urteil des Aargauer Obergerichts vorgehen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie die Mindestanforderungen nicht erfüllte.

Ein Mieter hatte einen Zivilprozess am Bezirksgericht Zofingen eingeleitet. In einem Teilentscheid vom Mai 2025 stellte das Gericht fest, dass nur die erste Beschwerdegegnerin passivlegitimiert sei, also rechtlich belangt werden könne. Die Klage gegen den zweiten Beschwerdegegner wurde abgewiesen. Der Mieter legte dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Aargau im Oktober 2025 abwies.

Daraufhin wandte sich der Mieter mit einer Eingabe vom 21. November 2025 an das Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass seine Ausführungen die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde nicht erfüllten. Die Eingabe richtete sich zudem teilweise direkt gegen den Teilentscheid des Bezirksgerichts, was unzulässig war, da nur letztinstanzliche Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden können.

Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von 800 Franken. Da den Beschwerdegegnern durch das Verfahren kein Aufwand entstanden war, wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei Beschwerden ans Bundesgericht die formalen Anforderungen einzuhalten und die Argumente korrekt vorzubringen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_593/2025