In einem Forderungsprozess vor dem Richteramt Solothurn-Lebern wollte ein Kläger Ende August 2025 nachträglich Dokumente einreichen. Das Gericht lehnte diese "Noveneingabe" ab und verfügte, dass die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag bei den Akten aufbewahrt werden sollten.
Der Kläger beschwerte sich gegen diese Entscheidung beim Obergericht des Kantons Solothurn, das auf seine Beschwerde nicht eintrat. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht, das nun ebenfalls entschieden hat, nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Zwischenentscheid handelt. Solche Entscheidungen können nur unter besonderen Umständen selbständig angefochten werden – etwa wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken könnten. Der Kläger konnte jedoch nicht darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Gericht betont, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die Ablehnung seiner nachgereichten Dokumente später zusammen mit dem Endentscheid anzufechten. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Da dem Gegner keine Kosten entstanden sind, erhält dieser keine Entschädigung.