Ein Aargauer Rechtsanwalt vertrat einen Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen Raubes. Der Anwalt nahm Kontakt mit der Mutter des minderjährigen Opfers auf und bot eine aussergerichtliche Einigung an. In der folgenden Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung. Im Gegenzug sollte das Opfer seine Straf- und Zivilanträge zurückziehen und "im Strafverfahren keine weiteren Aussagen tätigen".
Bei einer späteren Einvernahme erklärte der minderjährige Privatkläger sein Desinteresse am Strafverfahren und verweigerte die Aussage. Die Staatsanwaltschaft erstattete daraufhin Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau, die den Anwalt mit einer Busse von 1000 Franken belegte.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es betonte, dass Anwälte zwar einen grossen Handlungsspielraum bei der Vertretung ihrer Mandanten haben, sich aber innerhalb der Rechtsordnung bewegen müssen. Die Kontaktaufnahme mit Zeugen sei problematisch, weil damit stets eine Gefahr der Beeinflussung verbunden sei.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Offizialdelikt, bei dem der Privatkläger zur Aussage verpflichtet war. Der Anwalt hatte aktiv versucht, ihn von weiteren Aussagen abzuhalten und damit in den gesetzlich vorgesehenen Gang der Untersuchung eingegriffen. Die Busse von 1000 Franken liege weit im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und sei angemessen.