Ein Mann hatte sich gegen die Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt Thal-Gäu gewehrt. Das Amt hatte ihm als in einem Konkubinat lebenden Schuldner den halben Ehegatten-Grundbetrag von 850 Franken zugesprochen. Der Mann forderte eine Erhöhung auf 1000 Franken mit der Begründung, seine Partnerin verdiene sehr wenig und könne ihn nicht unterstützen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Betreibungsamts und der kantonalen Aufsichtsbehörde. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach bei Konkubinatspaaren mit dauerhafter Hausgemeinschaft der gleiche Grundbetrag wie bei Ehepaaren anzusetzen ist, der dann hälftig aufgeteilt wird. Dies berücksichtigt die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens. Da der Mann dem Betreibungsamt keine Angaben zum Einkommen seiner Partnerin gemacht hatte, konnte er keine besonderen Umstände geltend machen.
Auch die weiteren Forderungen des Mannes wurden abgewiesen. Er hatte die Berücksichtigung seiner Krankenkassenprämie von 349 Franken verlangt, konnte aber keine Nachweise für regelmäßige Zahlungen vorlegen. Ähnlich verhielt es sich mit seinen Anträgen bezüglich Heizkosten und einem Zuschlag für überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch. Das Gericht verwies ihn in all diesen Punkten an das Betreibungsamt, wo er ein Revisionsgesuch stellen könne.
Der Mann hatte zudem behauptet, in den Monaten November und Dezember kein Einkommen erzielt zu haben. Da er die Feststellung seines Einkommens auf 2500 Franken jedoch vor der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet hatte und keine konkreten Angaben zu einem Absinken unter das Existenzminimum machte, konnte das Bundesgericht auch diesem Argument nicht folgen.