Zwei erwachsene Geschwister aus Afghanistan wollten zu ihrem Vater in die Schweiz ziehen, der seit 2001 dort lebt und mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Im Februar 2025 beantragte der Vater für seine beiden volljährigen Kinder eine Einreisebewilligung, die jedoch vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies ihre Einsprachen ab.
Als die Geschwister daraufhin das Verwaltungsgericht anriefen, wurde ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Das Gericht forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls würde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Da die Geschwister den Vorschuss nicht bezahlten, trat das Verwaltungsgericht wie angekündigt nicht auf ihre Beschwerde ein.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht argumentierten die Geschwister hauptsächlich mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan und behaupteten, dies stelle einen klaren Härtefall dar. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass sie sich nicht mit den eigentlichen Gründen für die Abweisung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege auseinandergesetzt hatten. Da die Geschwister beide volljährig sind, hätten sie für einen Anspruch auf Familiennachzug ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater nachweisen müssen, was nicht der Fall war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie keine ausreichende Begründung enthielt und die Geschwister nicht darlegten, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben könnte. Die materiellen Aspekte des Falls – die angeblichen Härtefallgründe und die Situation in Afghanistan – waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht.