Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich hatte in seiner Steuererklärung für 2021 ein steuerbares Einkommen von 57'500 Franken für die direkte Bundessteuer und 49'100 Franken für die kantonalen Steuern deklariert. Bei einer Revision der Geschäftsbücher einer AG entdeckte die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch Belege über den Verkauf von 100 Personenwagen an den Ehemann mit einem Gesamtwert von über 200'000 Franken.
Als das Kantonale Steueramt Zürich das Ehepaar aufforderte, Unterlagen zu diesen Fahrzeugverkäufen einzureichen, kamen die Steuerpflichtigen dieser Aufforderung trotz Mahnung nicht ausreichend nach. Daraufhin schätzte das Steueramt das Einkommen des Paares nach pflichtgemäßem Ermessen neu ein und rechnete zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 90'000 Franken auf.
Das Ehepaar behauptete, der Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Fahrzeuge habe lediglich 3'000 Franken betragen. Diese Darstellung wurde jedoch vom Steueramt, vom Steuerrekursgericht und schließlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als widersprüchlich, lückenhaft und unglaubwürdig zurückgewiesen. Da das Ehepaar seinen Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren nicht nachgekommen war, wurde die Ermessensveranlagung als rechtmäßig bestätigt.
In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht brachten die Steuerpflichtigen keine substantiierte Begründung vor, sondern stellten lediglich die Behauptung auf, sie hätten nur sechs Fahrzeuge verkauft. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht ein und bestätigte damit die höhere Steuerveranlagung. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Ehepaar auferlegt.