Ein wegen mehrfacher Wirtschaftsdelikte verurteilter Mann muss sich erneut vor denselben Richtern verantworten, die ihn bereits im ersten Verfahren schuldig gesprochen hatten. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen diese Richterbesetzung ab.
Der Mann war vom Bezirksgericht Laufenburg zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt worden. Er legte Berufung ein, woraufhin das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil aufhob und die Sache an das Bezirksgericht zurückwies. Grund dafür war, dass im ersten Verfahren sein Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt worden war.
Als für die neue Verhandlung dieselben drei Richter eingeteilt wurden, stellte der Angeklagte ein Ausstandsgesuch. Er argumentierte, die Richter seien befangen, da sie bereits ein Urteil gegen ihn gefällt und dabei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hätten. Das Obergericht wies sein Gesuch ab.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung stelle die erneute Mitwirkung erstinstanzlicher Richter nach einer Rückweisung grundsätzlich keine ausstandsbegründende Vorbefassung dar. Auch die Tatsache, dass der Fall wegen einer Verletzung des Konfrontationsrechts zurückgewiesen wurde, rechtfertige keinen Ausstand. Von den Richtern könne erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit neu beurteilen würden.