Eine Zürcher Aktiengesellschaft ist mit ihrem zweiten Revisionsgesuch vor Bundesgericht gescheitert. Die Firma hatte eine Mehrheitsbeteiligung an einer Tochtergesellschaft erworben, wobei sie für ein Aktienpaket von ihrem eigenen Alleinaktionär deutlich mehr bezahlte als für die anderen Aktienpakete. Das Steueramt Zürich wertete die Preisdifferenz von 1,53 Millionen Franken als geldwerte Leistung an den Alleinaktionär und belastete das Eigenkapital der Firma mit einer entsprechenden Minusreserve.
Nachdem die Firma mit ihrer Einsprache und allen weiteren Rechtsmitteln gescheitert war, reichte sie beim Bundesgericht ein erstes Revisionsgesuch ein. Sie berief sich dabei auf Aktienbewertungen der Tochtergesellschaft, die angeblich den höheren Kaufpreis rechtfertigen würden. Das Bundesgericht wies dieses erste Revisionsgesuch ab, da die Bewertungen bereits vor der umstrittenen Veranlagung existierten, von der Firma aber nicht rechtzeitig ins Verfahren eingebracht worden waren.
Mit ihrem zweiten Revisionsgesuch argumentierte die Firma, das Bundesgericht hätte die in den Akten liegenden Aktienbewertungen von Amtes wegen berücksichtigen müssen. Das Gericht widersprach dieser Auffassung deutlich: Es sei nicht seine Aufgabe, "anlassfrei die gesamten kantonalen Akten durchzukämmen". Die Firma hätte die relevanten Dokumente rechtzeitig selbst ins Verfahren einbringen müssen. Das Bundesgericht betonte, dass ein Revisionsverfahren nicht dazu dienen könne, eigene prozessuale Fehler und Versäumnisse nachträglich zu korrigieren.