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Gericht ordnet Untersuchung bei Investmentfirma nach Aktionärsstreit an
Ein Minderheitsaktionär erhält Einblick in die Finanzen einer Investmentfirma. Das Bundesgericht bestätigte weitgehend die Anordnung einer Sonderuntersuchung zu fragwürdigen Ausgaben für Rechtsberatung und Dienstleistungen.

Ein Aktionär mit 49 Prozent der Anteile an einer Investmentfirma kann durch eine gerichtlich angeordnete Sonderuntersuchung Einblick in die Finanzen des Unternehmens erhalten. Das Bundesgericht bestätigte ein Urteil des Zürcher Handelsgerichts, das eine solche Untersuchung angeordnet hatte.

Die Auseinandersetzung begann im Sommer 2020, als es zwischen dem Minderheitsaktionär und dem Mehrheitsaktionär zu Spannungen kam. Der Minderheitsaktionär warf dem Mehrheitsaktionär vor, das Unternehmen durch Gründung eines Konkurrenzfonds geschädigt zu haben. Der Mehrheitsaktionär wiederum beschuldigte den Minderheitsaktionär, ihn von der Unternehmensführung ausgeschlossen und sich 3 Millionen Euro überwiesen zu haben. Der Minderheitsaktionär schied daraufhin aus dem Verwaltungsrat aus.

Die Gesellschaft erstattete Strafanzeige gegen den Minderheitsaktionär, die jedoch eingestellt wurde. Zudem kündigte sie den Beratervertrag mit der Firma des Minderheitsaktionärs und bezog fortan Beratungsdienstleistungen von Firmen, die dem Mehrheitsaktionär nahestanden. Der Minderheitsaktionär reichte daraufhin eine Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsratsmitglieder ein.

Im Rahmen der nun angeordneten Sonderuntersuchung muss die Gesellschaft offenlegen, wofür sie in den Jahren 2021 und 2022 über 2,5 Millionen Franken für Rechtsberatung ausgegeben hat. Zudem muss sie Auskunft darüber geben, welche Dienstleistungen sie von nahestehenden Personen bezogen hat und welche Massnahmen der Verwaltungsrat getroffen hat, um sicherzustellen, dass diese zu marktüblichen Konditionen erbracht wurden.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Minderheitsaktionär ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat, da er sie für seine Verantwortlichkeitsklage benötigt. Die Gesellschaft hatte argumentiert, der Aktionär wolle nur Informationen für die gegen ihn geführten Verfahren sammeln, was das Gericht jedoch zurückwies. Eine Sonderuntersuchung ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_132/2025