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Klimaaktivist muss Geldstrafe wegen Strassenblockaden bezahlen
Ein Klimaaktivist, der in Zürich mehrere Strassen und einen Bankeingang blockierte, wurde wegen mehrfacher Nötigung verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Franken.

Der Klimaaktivist hatte im Sommer und Herbst 2021 an drei verschiedenen Protestaktionen in Zürich teilgenommen. Am 4. und 5. Oktober blockierte er mit anderen Demonstranten die Uraniastrasse und die Rudolf-Brun-Brücke, indem er ein Boot quer auf die Fahrbahn stellte und sich teilweise mit anderen Aktivisten zusammenklebte. Zuvor hatte er bereits am 2. August an einer Blockade des Haupteingangs der UBS am Paradeplatz teilgenommen, wobei er sich an eine Fahrradbarrikade ankettete.

Die Aktionen führten zu erheblichen Verkehrsstörungen und Behinderungen. Bei der Uraniastrasse musste die Polizei den Verkehr großräumig umleiten, da die Straße mehrere Stunden lang blockiert war. Am Paradeplatz konnten Bankkunden und Mitarbeitende über mehrere Stunden den Haupteingang nicht benutzen. Der Aktivist musste jeweils von der Polizei weggetragen werden, da er den Aufforderungen, die Blockaden zu beenden, nicht nachkam.

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung und Teilnahme an nicht bewilligten Veranstaltungen. Es betonte, dass die Versammlungsfreiheit zwar ein wichtiges Grundrecht sei, jedoch nicht unbegrenzt gelte. Die vom Aktivisten gewählten Mittel – vollständige Blockaden von Verkehrswegen und Zugängen – seien unverhältnismäßig gewesen. Die Richter stellten fest, dass es andere Wege gegeben hätte, auf das Klimaanliegen aufmerksam zu machen, ohne den Verkehr komplett lahmzulegen oder Bankkunden zu behindern.

Das Gericht wies auch das Argument zurück, die Aktionen seien durch einen Klimanotstand gerechtfertigt. Die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Franken plus eine Buße von 500 Franken sei angemessen und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Die Polizei hatte die Demonstrationen jeweils eine gewisse Zeit toleriert, bevor sie einschritt, was dem Aktivisten genügend Gelegenheit gegeben habe, sein Anliegen zu äußern.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_976/2024