Der Fall betrifft einen schwer autistischen Jungen, dessen alleinerziehende Mutter mit ihm von Genf nach Frankreich umziehen wollte. Der Vater, der ein Besuchsrecht hat, versuchte, diesen Umzug gerichtlich zu verhindern.
Die Mutter und der Sohn waren in Genf in einer Notlage, nachdem sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden waren und in einem Notfallhotel untergebracht werden mussten. In Frankreich hatte die Mutter bereits eine kleine Wohnung gefunden und Schritte für die Betreuung ihres Sohnes eingeleitet. Der Junge war in der Schweiz nicht mehr eingeschult und erhielt keine therapeutische Betreuung mehr.
Das Genfer Gericht erlaubte der Mutter den Umzug und erklärte die Entscheidung sofort vollstreckbar. Der Vater legte Beschwerde ein und beantragte die aufschiebende Wirkung, um den Umzug zu verhindern. Er argumentierte, die Lebensbedingungen in Frankreich seien nicht gesichert und der Umzug würde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzen, da die Schweizer Gerichte nach dem Umzug nicht mehr zuständig wären.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es betonte, dass bei der Beurteilung nicht die Frage sei, ob das Kind besser in der Nähe beider Eltern bleibe, sondern ob sein Wohlergehen besser gewährleistet sei, wenn es mit der Mutter nach Frankreich ziehe. Angesichts der prekären Situation in der Schweiz und der Tatsache, dass die Mutter die alleinige Betreuung des schwer beeinträchtigten Kindes sicherstelle, sei der Umzug im Interesse des Kindes. Die außergewöhnlichen Umstände rechtfertigten die sofortige Vollstreckbarkeit der Entscheidung.