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Mieter muss Wohnung räumen nach mangelhafter Beschwerde
Ein Genfer Mieter verliert seine Zweizimmerwohnung, weil seine Beschwerde ans Bundesgericht formale Mängel aufwies. Das oberste Gericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Genfer Mieters als unzulässig abgewiesen. Der Mann hatte sich gegen ein Urteil der Genfer Justizbehörden gewehrt, das ihn zur sofortigen Räumung seiner Zweizimmerwohnung verpflichtete. Zusätzlich wurde er zur Zahlung von 4'476 Franken an die Vermieterin verurteilt.

Der Fall nahm seinen Anfang, als das Genfer Mietgericht am 4. September 2025 die Räumung der Wohnung anordnete. Die Vermieterin erhielt dabei die Erlaubnis, nach Rechtskraft des Urteils die Polizei für die Zwangsräumung einzuschalten. Auch wurde die Freigabe der Mietkaution bis zur Höhe des geschuldeten Betrags bewilligt.

Nachdem die kantonale Beschwerdeinstanz den Einspruch des Mieters am 4. November 2025 als unzulässig zurückgewiesen hatte, wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Sein Schreiben vom 17. November 2025 erfüllte jedoch die gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehlten sowohl konkrete Anträge als auch eine ausreichende Begründung, warum das Urteil der Vorinstanz rechtswidrig sein sollte.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass gemäß Bundesgesetz jede Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten muss, die darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt. Da diese grundlegenden Erfordernisse nicht erfüllt waren, trat das Gericht in einem vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen und seine Wohnung räumen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_584/2025