Eine Genfer Vermögensverwaltungsfirma hatte zwischen 2010 und 2017 Kosten für Jagdausflüge im Ausland sowie verschiedene andere Ausgaben als Geschäftskosten von den Steuern abgezogen. Nach einer Steuerprüfung verlangte die Genfer Steuerverwaltung Nachsteuern und verhängte Bußen, da sie diese Ausgaben nicht als geschäftlich begründet anerkannte.
Das Unternehmen wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, die Jagdausflüge hätten der Kundenakquise gedient und zu Vermögensverwaltungsverträgen geführt. Zudem seien die weiteren beanstandeten Ausgaben für Geschäftsessen, Reisen und Geschenke ebenfalls geschäftlich begründet gewesen. Die Firma legte einen selbst erstellten Nachweis vor, der die angeblich durch die Jagden gewonnenen Kunden auflisten sollte.
Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Jagdausflüge einen überwiegend privaten Charakter hatten und die Firma keinen ausreichenden Nachweis für einen direkten Zusammenhang zwischen den Jagden und dem Abschluss von Geschäftsverträgen erbringen konnte. Zudem standen die Jagdkosten in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zum Unternehmensgewinn – sie machten etwa 50 Prozent des Gewinns aus.
Auch bei den weiteren 344 beanstandeten Ausgabeposten konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass diese geschäftlich begründet waren. Viele Belege wurden erst nachträglich eingereicht und enthielten keine Angaben zu den betreffenden Geschäftsbeziehungen. Das Bundesgericht bestätigte daher sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Bußen in Höhe von drei Fünfteln der hinterzogenen Steuern.