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Häftling darf mit seiner Ehefrau telefonieren und Briefe austauschen
Ein inhaftierter Mann wollte mit seiner Ehefrau telefonieren und Briefe austauschen. Nach anfänglicher Ablehnung hat das Gericht diese Kommunikation schließlich erlaubt.

Ein Mann, der sich in Untersuchungshaft befand, hatte Anfang Oktober 2025 beantragt, mit seiner Ehefrau telefonisch oder per Videokonferenz kommunizieren zu dürfen. Die Präsidentin des Berufungsgerichts im Kanton Waadt lehnte diesen Antrag am 10. Oktober ab und untersagte zudem die Übermittlung seiner Briefe an die Ehefrau. Eine erneute Anfrage des Häftlings vom 15. Oktober wurde am 17. Oktober ebenfalls abgelehnt.

Daraufhin legte der Mann am 24. Oktober Beschwerde beim Bundesgericht ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens änderte die Gerichtspräsidentin jedoch ihre Position. Ende Oktober teilte sie mit, dass alle zurückgehaltenen Briefe an die Ehefrau weitergeleitet wurden und künftige Schreiben ebenfalls übermittelt würden. Zudem erlaubte sie dem Häftling, mit seiner Frau zu telefonieren, zunächst für einen begrenzten Zeitraum und später unbefristet.

Da der Häftling somit während des laufenden Verfahrens die gewünschte Erlaubnis erhielt, mit seiner Ehefrau zu kommunizieren, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde für gegenstandslos. Das Gericht entschied, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden und der Kanton Waadt dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 1.000 Franken für seine Anwaltskosten zahlen muss. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls als gegenstandslos erklärt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1148/2025