Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden hatte beim Kantonsgericht die Eröffnung eines Konkurses gegen einen Mann beantragt, nachdem dieser seine Schulden in einem Betreibungsverfahren nicht vollständig beglichen hatte. Das Kantonsgericht gab diesem Antrag am 26. September 2025 statt und eröffnete den Konkurs.
Der Betroffene legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Dieses wies seine Beschwerde jedoch ab, da der Mann nach Ansicht des Gerichts die Forderung nur unvollständig beglichen und auch die Verfahrenskosten nicht vollständig bezahlt hatte. Zudem konnte er seine allgemeine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Er behauptete, aus einem Betreibungsregisterauszug und einer E-Mail des Betreibungsamtes gehe hervor, dass er die Forderung vollständig bezahlt habe. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, da er laut den Feststellungen des Obergerichts keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hatte und dies nicht nachträglich vor Bundesgericht nachholen konnte. Zudem stammte die E-Mail des Betreibungsamtes vom 31. Oktober 2025 und konnte deshalb im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Da der Mann sich auch nicht mit dem Vorwurf auseinandersetzte, seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht zu haben, enthielt seine Beschwerde nach Ansicht des Bundesgerichts offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Konkurs bleibt somit bestehen, und der Mann muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen.