Im April 2019 schlossen ein Bauunternehmen und ein Auftraggeber einen Vertrag über den Bau von Reihenhäusern für 3,4 Millionen Franken. Nach einem Streit über die Ausführung der Arbeiten unterzeichneten die Parteien im November 2019 eine Vereinbarung, die ihre Beziehung beenden sollte. Der 86-jährige Vertreter des Auftraggebers unterschrieb ohne anwaltlichen Beistand.
Später machte der Auftraggeber geltend, die Vereinbarung sei wegen Willensmängeln ungültig. Er verwies auf das fortgeschrittene Alter seines Vertreters, dessen Sehschwäche und kognitive Beeinträchtigungen. Ein Gutachten ergab zudem, dass die vom Bauunternehmen erhaltenen Zahlungen den Wert der tatsächlich ausgeführten Arbeiten deutlich überstiegen.
Im Mai 2024 beantragte der Auftraggeber den Konkurs des Bauunternehmens ohne vorherige Betreibung. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte den Konkurs, da das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hatte. Aus einem Betreibungsregisterauszug ging hervor, dass gegen die Firma 24 Betreibungen im Gesamtwert von über 2,2 Millionen Franken liefen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bauunternehmens ab. Es bestätigte, dass der Auftraggeber seine Gläubigerstellung glaubhaft gemacht hatte. Obwohl bei Vergleichen mit Saldoklauseln eine Ungültigerklärung wegen Willensmängeln zurückhaltend zu prüfen sei, lagen hier genügend Anhaltspunkte vor. Auch die Zahlungseinstellung wurde bestätigt, da die zahlreichen Betreibungen gegen verschiedene Gläubiger und die systematischen Rechtsvorschläge auf eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit hindeuteten.