Im Streit um die Betreuung von drei Töchtern hat das Bundesgericht entschieden, dass der Vater seine Kinder vorerst nur unter Aufsicht sehen darf. Der Vater hatte verlangt, dass die wechselnde Betreuung (Wechselmodell) mit der Mutter während seines laufenden Berufungsverfahrens fortgeführt werden sollte. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch ab.
Grundlage für die Entscheidung waren zwei Gutachten, die erhebliche Probleme im Verhalten des Vaters festgestellt hatten. Laut den Experten übte der Vater besonders auf die jüngste Tochter einen manipulativen Einfluss aus, der als psychische Misshandlung eingestuft wurde. Die beiden älteren Töchter hatten zudem klar geäußert, dass sie nicht mehr zwischen den Elternhäusern wechseln wollten. Alle drei Kinder zeigten psychische Belastungssymptome.
Das Bundesgericht bestätigte, dass in solchen Fällen das Kindeswohl Vorrang hat. Obwohl normalerweise bestehende Betreuungssituationen während eines Berufungsverfahrens nicht verändert werden sollten, gilt dies nicht, wenn das Wohlbefinden der Kinder gefährdet ist. Die Richter betonten, dass die bisherige Wechselbetreuung erst seit kurzer Zeit bestand und offensichtlich nicht funktionierte.
Der Vater hatte die Qualität der Gutachten angezweifelt und dem Experten mangelnde Erfahrung vorgeworfen. Das Bundesgericht wies diese Einwände jedoch zurück und erklärte, dass die grundlegende Prüfung dieser Fragen dem Berufungsgericht vorbehalten bleibt, während für die vorläufige Entscheidung die vorliegenden Gutachten ausreichen.