Eine Sozialhilfeempfängerin aus Küssnacht am Rigi ist mit ihrer Forderung vor dem Bundesgericht gescheitert. Sie hatte verlangt, dass die Fürsorgebehörde ihre Fahrkosten zu medizinischen Terminen generell übernehmen solle, ohne jeden Einzelfall zu prüfen. Die Behörde hatte dieses Gesuch abgelehnt, da über diese Frage bereits früher rechtskräftig entschieden worden war.
Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der Frau abgewiesen hatte, wandte sie sich an das Bundesgericht. Dieses trat jedoch auf ihre Beschwerde nicht ein. Die Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass die Frau in ihrer Beschwerde nicht konkret dargelegt habe, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll. Sie habe lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht geschildert und verschiedene Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen angeführt, ohne einen erkennbaren Zusammenhang zum Streitgegenstand herzustellen.
Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Es wies die Frau jedoch darauf hin, dass sie bei gleichbleibender Beschwerdeführung in Zukunft nicht mehr mit dieser Vergünstigung rechnen könne. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos erklärt.