Eine Mutter hat vor dem Bundesgericht erfolglos versucht, die Heimplatzierung ihrer beiden minderjährigen Kinder rückgängig zu machen. Das Gericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen, die Kinder in der Stiftung in U. zu belassen und der Mutter weiterhin das Recht zu entziehen, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu bestimmen.
Die kantonalen Behörden hatten ihre Entscheidung auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt. Der Experte konnte die Begutachtung nicht wie geplant durchführen, da die Mutter mehreren Terminen ferngeblieben war. Trotz dieser Einschränkung kam er zum Schluss, dass bei der Frau eine "mangelhafte Elternschaft" vorliege. Er empfahl daher, die Kinder nicht in die Obhut der Mutter zurückzugeben und regte sogar eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung der Frau an.
Das Bundesgericht wies den Rekurs als unzureichend begründet zurück. Die Mutter hatte in ihrer Beschwerde hauptsächlich Vorwürfe gegen verschiedene Behörden erhoben, ohne auf die eigentlichen Gründe für die Fremdplatzierung einzugehen. Sie kritisierte weder das Gutachten noch die darauf gestützte Entscheidung in sachlicher Weise. Auch ihr Einwand bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Behörden war nicht ausreichend begründet. Das Gericht bestätigte, dass die Zuständigkeit bei jener Behörde verbleibt, die das Verfahren begonnen hat, selbst wenn die betroffene Person später umzieht.