Ein Mann wurde vom Kanton Zürich betrieben und versuchte, die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag zu stoppen. Er berief sich dabei auf fehlendes neues Vermögen. Nachdem der Kanton die Betreibung nicht zurückzog, wurde der Fall vom Betreibungsamt an das Bezirksgericht Hinwil weitergeleitet.
Das Bezirksgericht trat auf das Begehren des Mannes nicht ein und entschied, dass die Betreibung fortgesetzt werden kann. Es stellte fest, dass sich sein Rechtsvorschlag nicht auf die betriebene Forderung bezog und auferlegte ihm Kosten von 200 Franken. Der Mann behauptete daraufhin, der Rechtsvorschlag sei gefälscht worden, und verlangte eine Bestrafung der angeblich verantwortlichen Person im Betreibungsamt.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er nicht begründete, warum er mit dem Kostenentscheid nicht einverstanden war. Das Gericht hielt zudem fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Fälschung vorlagen. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht, beantragte die Anerkennung seines Rechtsvorschlags und wollte die Fortsetzung der Betreibung verhindern.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil sie keine Begründung enthielt. Es erklärte, dass der Mann sich mit den Erwägungen des Obergerichts hätte auseinandersetzen müssen. Da er lediglich Rechtsbegehren stellte, aber keine Begründung lieferte, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 500 Franken.