Eine Frau aus Basel-Stadt hatte sich gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt gewehrt, der zugunsten der kantonalen Steuerverwaltung ausgefallen war. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies ihre Beschwerde am 21. Oktober 2025 ab.
Daraufhin wandte sich die Frau am 14. November 2025 an das Bundesgericht. Sie reichte ihre Beschwerde mit drei Nachträgen ein – zwei vom selben Tag und einen weiteren vom 27. November 2025. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass ihre Eingaben die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllten.
Die Richter in Lausanne traten deshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Bei einer Beschwerde ans Bundesgericht müssen bestimmte formale und inhaltliche Vorgaben eingehalten werden, was die Frau offensichtlich versäumt hatte. Sie muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken übernehmen. Der Kanton Basel-Stadt erhielt keine Entschädigung, da er keine Stellungnahme einreichen musste.