Die Freiburger Kantonspolizei hatte einen Mann betrieben, um eine Forderung von 4'841 Franken einzutreiben. Der Mann hatte gegen den Zahlungsbefehl Einsprache erhoben, doch das Zivilgericht des Bezirks Saane erteilte der Polizei die definitive Rechtsöffnung. Das bedeutet, dass die Polizei die Betreibung trotz der Einsprache fortsetzen kann.
Der Mann legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein. Dieses trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht ausreichend begründet war. Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung der Rechtsöffnung verlangte er auch die Rückgabe von Waffen und eine Entschädigung – Forderungen, die im kantonalen Verfahren nicht behandelt worden waren.
Das Bundesgericht forderte den Mann auf, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen. Als dieser nicht fristgerecht einging, setzte das Gericht eine Nachfrist an. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Betrag rechtzeitig auf dem Konto des Bundesgerichts eintraf. Die Zahlung ging erst zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist ein.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde deshalb für unzulässig. Es wies zudem darauf hin, dass der Streitwert ohnehin zu gering gewesen wäre und der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern das Kantonsgericht willkürlich gehandelt haben sollte, als es seine Beschwerde als ungenügend begründet zurückwies. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Mann auferlegt.