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Mieter muss Wohnung in Basel räumen
Ein Mieter muss seine Wohnung in Basel verlassen, nachdem er gegen die Räumungsverfügung geklagt hatte. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte.

Ein Mann wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt angewiesen, seine gemietete 3-Zimmer-Wohnung bis Ende Oktober 2025 zu räumen. Nachdem er gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hatte, wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt seine Klage Anfang November ab. Daraufhin ordnete das Zivilgericht die amtliche Räumung der Wohnung an.

Der Mieter wandte sich Anfang Dezember 2025 an das Bundesgericht, um sowohl gegen die Räumungsverfügung als auch gegen das Urteil des Appellationsgerichts vorzugehen. Sein Antrag auf aufschiebende Wirkung, der die Räumung vorübergehend hätte stoppen können, wurde vom Bundesgericht bereits am 4. Dezember abgelehnt.

Das Bundesgericht entschied nun, auf die Beschwerde des Mieters nicht einzutreten. Bezüglich der Räumungsverfügung des Zivilgerichts stellte das Bundesgericht fest, dass es sich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelte, gegen den eine Beschwerde möglich wäre. Zudem erfüllte die Beschwerde des Mieters, die er in französischer Sprache eingereicht hatte, nicht die formalen Begründungsanforderungen. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos eingestuft wurde. Die Gerichtskosten von 800 Franken muss der Mieter tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_619/2025