Ein Mann hatte eine Klage gegen eine Firma eingereicht, um eine Schuldanerkennung über 32.682,30 Franken anzufechten. Dabei beantragte er Prozesskostenhilfe, da er die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen wollte. Das Bezirksgericht Bellinzona lehnte seinen Antrag jedoch ab und verpflichtete ihn zusätzlich, eine Kaution von 5.000 Franken für mögliche Gerichtskosten zu hinterlegen.
Der Mann legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Berufungsgericht des Kantons Tessin ein, das seinen Antrag ebenfalls zurückwies. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass seine Klage kaum Aussicht auf Erfolg habe. Es verwies dabei auf ein ähnliches Verfahren eines anderen Schuldners, das bereits rechtskräftig entschieden worden war. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids. Er argumentierte, dass die Vorinstanzen einen wichtigen Aspekt seiner Argumentation – die Bestreitung der Solidarschuld – nicht berücksichtigt hätten. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde jedoch als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass der Mann seine Einwände nicht ordnungsgemäß im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte und somit den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hatte, wie es das Gesetz verlangt.