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Firma wird aufgelöst, weil sie Organisationsmängel nicht behoben hat
Eine Aktiengesellschaft konnte ihre Organisationsmängel nicht fristgerecht beheben. Das Bundesgericht bestätigte die Auflösung der Firma, nachdem diese die Beschwerdefrist verpasst hatte.

Das Bezirksgericht Zürich hatte im August 2025 entschieden, dass eine Aktiengesellschaft aufgelöst und liquidiert werden muss. Die Firma hatte zuvor vergeblich um eine Fristverlängerung gebeten, um ihre Organisationsmängel zu beheben. Das Gericht beauftragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit der Abwicklung des Konkurses.

Als die Firma gegen dieses Urteil Berufung einlegen wollte, verpasste sie die dafür vorgesehene Frist. Ein nachträgliches Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wurde vom Obergericht des Kantons Zürich im Oktober 2025 abgewiesen. Daraufhin wandte sich die Firma an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Firma ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Die Aktiengesellschaft hatte zwar verschiedene Rechtsverletzungen geltend gemacht, diese aber nicht hinreichend dargelegt und sich nicht genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt.

Zusätzlich wies das Bundesgericht auch das Gesuch der Firma um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Aktiengesellschaft auferlegt. Damit bleibt die Auflösung der Firma rechtskräftig bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_596/2025