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Mann scheitert mit Beschwerde wegen fehlender Unterlagen
Ein Mann hat seine Beschwerde gegen ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts nicht richtig eingereicht. Das Bundesgericht wies sein Anliegen ab, weil er trotz Aufforderung keine Kopie des angefochtenen Urteils vorlegte.

Mitte Oktober 2025 reichte ein Mann beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts ein. In seiner Eingabe behauptete er, das kantonale Urteil vom 16. September 2025 enthalte "offensichtliche Beurteilungsfehler, sowohl in der Sache selbst als auch bezüglich der Folgen der Vollstreckung".

Das Bundesgericht forderte den Mann am 21. Oktober 2025 auf, bis zum 29. Oktober eine Kopie des angefochtenen Urteils nachzureichen. Diese Aufforderung wurde per Einschreiben an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse geschickt. Der Brief wurde jedoch nicht abgeholt und kehrte nach der siebentägigen Aufbewahrungsfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zum Bundesgericht zurück. Daraufhin wurde die Aufforderung noch einmal per normaler Post verschickt.

Nach Bundesrecht gilt ein eingeschriebener Brief spätestens sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt. In diesem Fall war die Frist also am 29. Oktober 2025 abgelaufen. Da der Mann bis zu diesem Datum keine Kopie des angefochtenen Urteils eingereicht hatte, erklärte das Bundesgericht seine Beschwerde für unzulässig.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass gemäß Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes eine Beschwerde zurückgewiesen werden kann, wenn sie formale Mängel aufweist. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Entscheid wurde am 11. Dezember 2025 gefällt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1116/2025