Eine GmbH in Liquidation versuchte, ihr laufendes Konkursverfahren durch einen Sistierungsantrag zu stoppen. Die Firma hatte beantragt, das Konkursverfahren bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung auszusetzen. Sowohl das Bezirksgericht Frauenfeld als auch das Thurgauer Obergericht lehnten diesen Antrag ab.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es erklärte, dass der Sistierungsantrag gegenstandslos geworden war, da das Obergericht bereits über den Nichtigkeitsantrag entschieden hatte. Die Firma hatte kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Aussetzung des Verfahrens. Auch die weiteren Einwände der Firma wies das Gericht zurück.
Die GmbH hatte unter anderem behauptet, eine Richterin sei befangen gewesen, und das Obergericht hätte nicht entscheiden dürfen, weil die Firma den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Strafanzeige keinen Ausstandsgrund darstelle und dass ein Gericht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichten könne. Die Beschwerde wurde abgewiesen, wobei das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.