In einem Rechtsstreit zwischen einem Mann und einer Aktiengesellschaft ging es ursprünglich um ein Rechtsöffnungsverfahren. Das Bezirksgericht Zürich hatte zunächst die provisorische Rechtsöffnung abgelehnt, die von der Aktiengesellschaft beantragt worden war. Die Firma wehrte sich dagegen und erhob Beschwerde beim Zürcher Obergericht.
Das Obergericht gab der Firma recht und hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf. Es wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid des Obergerichts legte der Mann Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht prüfte die eingereichte Beschwerde und stellte fest, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Die Eingabe enthielt keine ausreichende Darlegung, warum der Entscheid des Obergerichts falsch sein sollte. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht ein und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 800 Franken.
Da das Bundesgericht keine Stellungnahme der Gegenseite einholte, musste der Mann keine Entschädigung an die Aktiengesellschaft bezahlen. Der Fall geht nun zurück ans Bezirksgericht, das erneut über die ursprünglich beantragte Rechtsöffnung entscheiden muss.