Ein Genfer Mieter und sein Mitbewohner wurden vom Genfer Mietgericht dazu verurteilt, ihr Studio sofort zu verlassen. Zusätzlich wurde der Hauptmieter zur Zahlung von 4'346.70 Franken an die Vermieterin verurteilt. Das Gericht erlaubte der Vermieterin, eine Zwangsräumung zu beantragen, falls die Mieter 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils die Wohnung nicht verlassen hätten.
Der Hauptmieter legte gegen dieses Urteil Beschwerde bei der Genfer Mietkammer ein. Diese wies jedoch seine Beschwerde ab, da sie zu spät eingereicht worden war. Der Mieter wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und reichte am 8. Dezember 2025 eine Beschwerde ein.
Das Bundesgericht prüfte den Fall und stellte fest, dass der Mieter in seiner Beschwerde nicht darlegte, warum die kantonale Instanz mit ihrer Einschätzung falsch gelegen haben sollte, dass seine Beschwerde verspätet war. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen muss eine Beschwerde an das Bundesgericht klar begründet sein und aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt.
Da der Mieter diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllte, erklärte das Bundesgericht seine Beschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Mieter auferlegt. Die Entscheidung bedeutet, dass der Mieter und sein Mitbewohner das Studio nun definitiv räumen müssen.