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Firma verliert Beschwerde gegen Auflösung wegen zu später Einreichung
Eine GmbH in Liquidation scheiterte mit ihrer Beschwerde gegen die vom Handelsgericht angeordnete Auflösung. Das Bundesgericht trat nicht auf die Eingabe ein, weil sie zu spät eingereicht wurde.

Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen hatte am 29. September 2025 die Auflösung einer GmbH angeordnet und ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkursverfahrens verfügt. Mit der Durchführung beauftragte er das Konkursamt des Kantons St. Gallen.

Die betroffene Firma reagierte erst am 17. November 2025 mit einem Schreiben an das Konkursamt, in dem sie den Entscheid kritisierte und dessen Nichtigkeit behauptete. Das Konkursamt leitete das Schreiben an das Handelsgericht weiter, welches es an das Bundesgericht übermittelte. Das Bundesgericht wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September.

Laut Bundesgericht war die Beschwerde jedoch deutlich verspätet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hätte die Firma ihre Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids einreichen müssen. Der Entscheid galt als am 8. Oktober 2025 zugestellt, nachdem ein erster Zustellversuch gescheitert war und die Firma die Sendung nicht bei der Post abgeholt hatte. Die Beschwerdefrist lief somit am 7. November 2025 ab.

Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass die Firma in ihrer Eingabe kein Wort zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist verloren hatte, obwohl sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Auf die behauptete Nichtigkeit des Entscheids ging das Gericht nicht ein, da es auf die Beschwerde insgesamt nicht eintrat.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_602/2025