Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Sohn eines verstorbenen Tierhalters kein Recht hat, ein früheres Urteil in einem Tierschutzverfahren anzufechten. Der Fall begann im Februar 2023, als das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen bei einer unangemeldeten Kontrolle Mängel in der Rinder- und Eselhaltung auf dem Betrieb des Vaters feststellte.
Das Amt verfügte daraufhin die Behebung der Mängel und erhob eine Gebühr von 500 Franken. Der Vater legte Rekurs ein, wurde aber aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Als er gegen diese Kostenvorschussforderung Beschwerde erhob, wurde diese vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf seine anschließende Beschwerde im September 2023 nicht ein.
Zwei Jahre später, im November 2025, versuchte der Sohn des inzwischen verstorbenen Tierhalters, das Bundesgerichtsurteil durch ein Revisionsgesuch anzufechten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass nur Personen, die am ursprünglichen Verfahren beteiligt waren, ein Revisionsgesuch stellen können. Da der Sohn weder am früheren Verfahren teilgenommen hatte noch ein eigenes rechtliches Interesse nachweisen konnte, wurde sein Gesuch ohne weitere Prüfung abgewiesen.