Der 1994 geborene Mann trat im Februar 2023 zu Hause auf eine Glasscheibe und verletzte sich. Ein Jahr später meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an und beantragte sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch eine Invalidenrente. Die IV-Stelle lehnte nach umfassenden Abklärungen beide Anträge ab, woraufhin der Mann Beschwerde einlegte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und später auch das Bundesgericht bestätigten die Entscheidung der IV-Stelle. Nach Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Mann zwar in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Gerüstbauer zu 100% arbeitsunfähig. Allerdings könne er eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags ausüben.
Der Mann kritisierte, dass der RAD-Arzt als Orthopäde nicht über die nötige Fachkompetenz verfüge, um seine neuropathischen Beschwerden zu beurteilen. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da der RAD-Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern lediglich die vorhandenen medizinischen Befunde bewertet hatte. Zudem stimmte seine Einschätzung mit den Beurteilungen anderer Ärzte überein. Selbst ein neurologischer Facharzt hatte Zweifel am Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes geäussert.
Da der berechnete Invaliditätsgrad nur 14% betrug und damit deutlich unter der für eine Rente erforderlichen Schwelle von 40% lag, bestand kein Rentenanspruch. Auch für berufliche Massnahmen wie eine Umschulung, die eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% voraussetzen würde, waren die Bedingungen nicht erfüllt. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten.