Ein Mann hatte bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch Ende November 2024, kein Strafverfahren zu eröffnen und erließ eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Berner Obergericht ein, welches diese am 24. September 2025 größtenteils abwies.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Seine Beschwerde vom 15. Oktober 2025 erfüllte jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Insbesondere konnte er nicht darlegen, inwiefern er einen zivilrechtlichen Anspruch hat, der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde. Auch brachte er keine formellen Rügen vor, die unabhängig von der Hauptsache hätten geprüft werden können.
Das Bundesgericht entschied daher im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde und er trotz Aufforderung seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatte.