Ein Mann hatte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt, ihm die Kosten eines Strafverfahrens zu erlassen. Nachdem das Kantonsgericht dieses Gesuch am 2. Oktober 2025 abgewiesen hatte, wandte sich der Mann nur fünf Tage später mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.
Das höchste Gericht trat jedoch auf die Beschwerde gar nicht erst ein. In der Begründung hielt die zuständige Einzelrichterin fest, dass die Eingabe des Mannes die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Sie enthielt lediglich allgemeine Kritik ohne konkrete Begründung, warum der kantonale Entscheid falsch sein sollte. Auch brachte der Mann keine formellen Einwände vor, die unabhängig vom eigentlichen Fall hätten geprüft werden können.
Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, lehnte das Bundesgericht auch den Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Mann ohnehin nicht als bedürftig gelte. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss der Mann nun selbst tragen. Das Bundesgericht verwies abschließend auf ein früheres Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit mit demselben Beschwerdeführer.