Ein Mann hatte sich gegen die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gewehrt. Nachdem das Obergericht des Kantons seine Beschwerde am 29. August 2025 abgewiesen hatte, wandte er sich an das Bundesgericht.
Die Bundesrichterin entschied im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Sie begründete dies damit, dass die Eingabe des Mannes die formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Insbesondere fehlte eine ausreichende Begründung, warum der Mann zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt sein sollte. Er konnte keinen Zivilanspruch darlegen, der ihn dazu legitimiert hätte.
Obwohl der Mann auf die Begründung des Obergerichts einging, blieb seine Kritik zu allgemein und appellatorisch. Das Bundesgericht betrachtet solche ungenügend begründeten Beschwerden nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Mann auferlegt.