Eine Anwohnerin hatte gegen die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gekämpft, die ein Telekommunikationsunternehmen errichten wollte. Sie hatte sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Einwände gegen das Bauprojekt vorgebracht. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies ihre Einsprache jedoch ab.
Daraufhin zog die Frau den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie reichte gleichzeitig eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine Beschwerde in Zivilsachen ein. Das Bundesgericht behandelte zunächst den öffentlich-rechtlichen Teil und sistierte das zivilrechtliche Verfahren.
Im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschied das Bundesgericht zugunsten der Anwohnerin. Es hob den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts auf und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück. Dadurch wurde auch die zivilrechtliche Beschwerde gegenstandslos, da sie sich auf denselben nun aufgehobenen Entscheid bezog.
Das Bundesgericht verzichtete aufgrund der speziellen Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten. Jede Partei muss ihre eigenen Anwaltskosten tragen. Die Mobilfunkanlage kann vorerst nicht gebaut werden. Das St. Galler Verwaltungsgericht muss nun den Fall neu beurteilen und dabei die Vorgaben des Bundesgerichts berücksichtigen.