Der Verein, der seit 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, organisiert jährlich eine schweizweite Tennisturnierserie unter dem Motto "grösstes Tennisturnier der Schweiz". Nach einer Kontrolle forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom Verein 79'500 Franken Mehrwertsteuer nach. Die Behörde begründete dies damit, dass der Verein als Veranstalter der Turnierserie gelte und ihm die von den Tennisspielern bezahlten Startgelder zuzurechnen seien.
Der Verein wehrte sich gegen diese Nachforderung und argumentierte, er sei lediglich eine Dienstleistungsplattform bzw. Vermittler zwischen den Tenniscentern und den Spielern. Die Startgelder würden an die Tenniscenter entrichtet und damit die Miete der Tennisplätze bezahlt. Der Verein verglich seine Tätigkeit mit Buchungsplattformen wie Airbnb oder booking.com.
Das Bundesgericht folgte jedoch der Auffassung der ESTV. Es hielt fest, dass bei den teilnehmenden Spielern die Teilnahme an einem schweizweiten sportlichen Wettkampf im Vordergrund stehe und nicht die blosse Nutzung eines lokalen Tennisplatzes. Der Verein trete nach außen klar als Organisator auf, da er die Austragungsorte und -termine bestimme, die Punkteverteilung vornehme, die Gesamtrangliste führe und Preise vergebe. Die lokalen Tenniscenter stellten im Wesentlichen nur die Plätze zur Verfügung.
Da es sich bei der Veranstaltung um eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit handle, bestehe kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die vom Verein geforderte Nachzahlung von 79'500 Franken sei deshalb rechtmäßig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vereins vollumfänglich ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 5'000 Franken.