Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Frau erhält keine zweite Chance für verspätete Arbeitslosenklage
Eine Frau reichte ihre Beschwerde gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse zu spät ein. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz und lehnt eine nachträgliche Fristverlängerung ab.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vorgehen wollte. Die Frau hatte ihre Beschwerde erst am 12. September 2025 eingereicht, obwohl die Frist dafür bereits am 20. August 2025 abgelaufen war. Die reguläre Beschwerdefrist war wegen des Fristenstillstands im Sommer sogar auf 54 Tage verlängert worden.

Die Frau hatte argumentiert, dass sie erfolglos nach einer Rechtsvertretung gesucht und unter erheblicher organisatorischer und psychischer Belastung gestanden habe, da sie sich gleichzeitig mit der "Liquidation eines weiteren Arbeitgebers" befassen musste. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug akzeptierte diese Gründe nicht als Entschuldigung für die Verspätung und trat auf die Beschwerde nicht ein.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht behauptete die Frau, das Verwaltungsgericht habe gegen Grundsätze der Fairness verstoßen und ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesgericht wies diese Vorwürfe zurück und stellte fest, dass die Frau sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandergesetzt hatte. Die Begründung ihrer Beschwerde genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrat.

Die Frau muss keine Gerichtskosten tragen, ihre Anträge auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Maßnahmen wurden mit dem Urteil gegenstandslos.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_669/2025