Ein Mann wurde seit Mai 2025 in der psychiatrischen Klinik in Graubünden fürsorgerisch untergebracht. Nach einer anfänglichen ärztlichen Einweisung für fünf Tage und einer Verlängerung um sechs Wochen ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden Ende Juni einen längerfristigen Aufenthalt an. Mitte Juni wurde zudem eine Behandlung ohne seine Zustimmung angeordnet.
Der Patient stellte im August und erneut im November 2025 Anträge auf Entlassung aus der Klinik, die beide abgelehnt wurden. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte die Ablehnung Ende November. Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht und forderte seine "sofortige Entlassung".
Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. In seiner Begründung führte es aus, dass der Mann sich lediglich über die medikamentöse Behandlung beschwerte, unter der er leide. Er setzte sich jedoch nicht mit den eigentlichen Gründen für seinen Klinikaufenthalt auseinander. Das Obergericht hatte auf Basis eines Gutachtens und eines Klinikberichts festgestellt, dass zur Behandlung seiner psychischen Störungen weiterhin ein stationärer Rahmen erforderlich sei.
Da der Patient in seiner Beschwerde keinen Bezug zu diesen entscheidenden Punkten nahm, betrachtete das Bundesgericht die Beschwerde als nicht hinreichend begründet. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.