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Vater scheitert mit Forderungen zum Bericht über sein Kind
Ein Vater wollte den Bericht der Beiständin seines Sohnes nicht anerkennen und forderte, selbst Beistand zu werden. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vaters abgewiesen, der sich gegen die Genehmigung des Berichts der Beiständin seines Sohnes wehrte. Der Mann und die Mutter des Kindes sind nicht verheiratet und leben getrennt. Der 2010 geborene Sohn steht unter alleiniger elterlicher Sorge und Obhut der Mutter. Seit 2014 ist für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental hatte im Oktober 2025 den Bericht der Beiständin für die Periode von 2022 bis 2024 genehmigt und die Beiständin entlastet. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein und forderte unter anderem, selbst als Beistand eingesetzt zu werden. Nachdem das Berner Obergericht seine Beschwerde abgewiesen hatte, zog er den Fall weiter ans Bundesgericht.

Vor Bundesgericht verlangte der Vater die Rückweisung des Falls, um eine mündliche Anhörung durchzuführen und den Beistandsbericht materiell zu prüfen. Das Gericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Vater seine Rügen nicht ausreichend substanziiert habe und sich nicht sachgerecht mit dem Entscheid des Obergerichts auseinandergesetzt habe. Der Mann hatte lediglich pauschal behauptet, der Bericht entspreche nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, ohne dies konkret zu belegen.

Das Bundesgericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 1'000 Franken. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Vater regelmäßig mit seinen Eingaben bis vor Bundesgericht gelangt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1056/2025