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Frau muss für Beistandschaft zahlen, Pauschale für Spesen gestrichen
Eine Frau wehrte sich gegen die Kosten für ihre Beistandschaft. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie weder ein klares Rechtsbegehren noch ausreichende Begründungen lieferte.

Für eine Frau wurde im September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung eingerichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur genehmigte im Juni 2025 den Bericht der Beiständin sowie die Rechnung für die Zeit von September 2022 bis August 2024. Für die Führung der Beistandschaft wurde eine Entschädigung von 6'000 Franken sowie pauschale Spesen von 400 Franken festgelegt.

Die Frau legte gegen diese Kostenfestsetzung Beschwerde ein, die der Bezirksrat Winterthur abwies. Das Obergericht Zürich entschied daraufhin in teilweiser Gutheissung, dass die pauschalen Spesen nicht zulässig seien, bestätigte aber die Entschädigung von 6'000 Franken. Das Gericht begründete dies damit, dass das Vermögen der Frau mit rund 84'000 Franken deutlich über dem Grenzwert von 25'000 Franken liege, ab dem die Kosten nicht von der Wohnsitzgemeinde getragen werden müssen.

Die Frau wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. In ihrer Eingabe brachte sie vor, dass sie bei der Errichtung der Beistandschaft nicht über die Kosten informiert worden sei und die verrechneten Stunden in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden. Das Bundesgericht trat jedoch auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie kein konkretes Rechtsbegehren formuliert hatte, in dem sie angab, auf welchen Betrag die Entschädigung reduziert werden sollte. Zudem fehlten verfassungsrechtliche Rügen gegen die Anwendung des kantonalen Rechts. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der Frau auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1055/2025