Der Fall betrifft einen geschiedenen Vater, dessen 2015 geborene Tochter unter der Obhut der Mutter steht. Seit Juli 2018 ist für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet. Der anhaltende Konflikt zwischen den Eltern führte bereits zu zahlreichen Verfahren vor verschiedenen Behörden und Gerichten.
Im Februar 2025 beantragte der Vater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal einen Wechsel der Beistandsperson für seine Tochter. In den folgenden Monaten reichte er mehrere Schreiben zu diesem Thema ein. Die KESB hörte das Kind an, welches mitteilte, dass es den bisherigen Beistand behalten möchte. Daraufhin lehnte die KESB den Antrag des Vaters ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies seine Beschwerde gegen diesen Entscheid ebenfalls ab.
Der Vater wandte sich anschließend an das Bundesgericht. Er forderte die Rückweisung der Sache an ein anderes Gericht oder eine außerkantonale Behörde und beantragte alternativ eine "vorläufige Obhutsübertragung". Seine Beschwerde enthielt jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, sondern lediglich abstrakte Vorwürfe wie Gehörsverletzung, Willkür und Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzureichend begründet war. Der Vater setzte sich nicht mit den ausführlichen Darlegungen des Kantonsgerichts zur Mandatsführung und zur Position des Kindes auseinander. Zudem gingen seine Rechtsbegehren am eigentlichen Streitgegenstand vorbei. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Vater auferlegt.