Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern eingereicht. Er warf der Behörde vor, in seinem Fall zu langsam zu handeln. Nach seiner ursprünglichen Beschwerde vom 3. November 2025 reichte er mehrere Nachträge und dringende Anträge ein.
Das Obergericht Bern wies seine Eilanträge ab und leitete seine "Einsprache" gegen diese Abweisung an das Bundesgericht weiter. Das höchste Gericht stellte jedoch fest, dass in diesem Fall gar kein Rechtsmittel an das Bundesgericht möglich ist. Zum einen können nur kantonal letztinstanzliche Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden. Der Mann hätte also zuerst den Entscheid des Obergerichts zur Hauptsache abwarten müssen.
Zudem handelte es sich bei den Verfügungen des Obergerichts größtenteils um prozessleitende Entscheide, die nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sind. Auch gegen die Abweisung von superprovisorischen (besonders dringlichen) Anträgen ist kein Rechtsmittel ans Bundesgericht möglich. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.