Im Streit um Baumängel an einer Villa hatten die Eigentümer eine Baufirma auf Schadenersatz in Höhe von rund 16.500 Franken verklagt. Das Gericht bestellte einen Architekten als Experten, der nach seiner Untersuchung eine Honorarrechnung von über 11.000 Franken einreichte, die er später auf rund 10.500 Franken reduzierte.
Die beklagte Baufirma kritisierte den Experten scharf. Sie warf ihm vor, seine Leistungen überhöht abzurechnen und zweifelte seine Kompetenz und Unparteilichkeit an. In seiner Stellungnahme wies der Experte die Vorwürfe zurück und unterstellte der Firma, sie wolle sein Gutachten nur diskreditieren, um eine günstigere Zweitexpertise zu erreichen. Die Baufirma forderte daraufhin seine Absetzung wegen Befangenheit.
Die zuständige Richterin kürzte zwar die Honorarrechnung des Experten auf etwa 9.500 Franken, lehnte aber seine Ablösung ab. Sie ordnete lediglich ein Ergänzungsgutachten beim selben Experten an. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung und befand, dass der Ton in der Stellungnahme des Experten zwar unangemessen gewesen sei, dies aber nicht ausreiche, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu begründen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Baufirma als unzulässig zurück. Es bemängelte, dass die Firma in ihrer Beschwerde keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte geltend gemacht hatte, wie es für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen wäre. Die Baufirma muss nun die Verfahrenskosten tragen und mit dem ursprünglichen Experten vorliebnehmen.