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Mann darf Rücknahme seines geleasten BMW nicht verhindern
Ein Leasingnehmer wollte per Gerichtsbeschluss verhindern, dass sein BMW abgeholt wird. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht ausreichend begründet war.

Ein Mann hatte versucht, die Rücknahme seines geleasten BMW durch die Leasinggesellschaft zu verhindern. Er stellte beim Bezirksgericht Dielsdorf einen Eilantrag, mit dem er der Leasingfirma verbieten lassen wollte, sein Fahrzeug ohne vorherige gerichtliche Verfügung abzuschleppen oder zu verwerten. Er berief sich dabei darauf, dass die Kündigung des Leasingvertrags vom 25. Juli 2025 unwirksam sei.

Das Bezirksgericht wies seinen Antrag Ende August 2025 ab. Als der Mann daraufhin beim Zürcher Obergericht Berufung einlegte, trat dieses auf seine Eingabe nicht ein. Auch seine anschließende Beschwerde beim Bundesgericht blieb erfolglos. Das höchste Gericht entschied, dass seine Eingabe die notwendigen Begründungsanforderungen nicht erfüllte und wies deshalb im vereinfachten Verfahren seine Beschwerde ab.

Während des laufenden Verfahrens wurde bekannt, dass über den Mann am 9. Oktober 2025 der Konkurs eröffnet worden war. Das Bundesgericht setzte trotz des Konkursverfahrens seine Beurteilung fort, was der gängigen Praxis entspricht. Auch der Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht jedoch.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_191/2025